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Europawahl: Gericht stoppt Wahl-O-Mat-App
Die Wahl-O-Mat-App steht nicht mehr zur Verfügung.
Wahl-O-Mat inklusive App stehen kurz vor der Europawahl nicht mehr zur Verfügung. Kleinere Parteien sahen sich benachteiligt und erwirkten vor Gericht die Abschaltung der beliebten Entscheidungshilfe. Damit darf die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ihren Dienst nicht mehr anbieten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln verletzt die Orientierungshilfe bei Wahlen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Chancengleichheit. Damit gaben die Richter einem Antrag der Partei Volt Deutschland statt. Die Partei kritisierte, dass Nutzerinnen und Nutzer nur maximal acht Parteien miteinander vergleichen können.
Gericht stoppt Wahl-O-Mat-Angebote
Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ignoriere damit kleinere oder noch nicht bekannte Parteien. Jeder Partei müsse aber im Wahlkampf grundsätzliche die gleichen Chancen und Möglichkeiten eingeräumt werden, heisst es in der Begründung der Richter. Dieser Aufforderung sei die Zentrale nicht nachgekommen.
Leo Lüddecke aus dem Parteivorstand kommentierte laut Zeit: „Wir haben uns Ziel erreicht. Und wir hoffen, dass der Wohl-O-Mat jetzt nicht komplett abgeschaltet, sondern schnell überarbeitet wird.“ Die Bundeszentrale hingegen bedauert die Entscheidung. Ein Sprecher kommentierte: „Der Wahl-O-Mat ist das erfolgreichste Angebot, um Menschen für Politikbeteiligung zu gewinnen“. Der Dienst sei um Vorfeld der Europawahl von Millionen Menschen genutzt worden.
Begründung der Bundeszentrale unglaubwürdig
Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) werde das Urteil nun prüfen und in den kommenden Tagen entscheiden, ob man Beschwerde einlegen oder die Software entsprechend überarbeiten beziehungsweise erweitern will. Der Sprecher konnte keine Angaben dazu machen, wie groß der Aufwand für eine Überarbeitung des Produktes ist.
Die Bundeszentrale hatte bislang stets argumentiert, dass eine Erweiterung des Programm auf deutlich mehr Parteien technisch nicht möglich sei. Eine Meinung, der das Gericht ausdrücklich nicht gefolgt ist. Die Zentrale habe eine technische Unmöglichkeit „nicht hinreichend glaubhaft gemacht“, hieß es in einer Mitteilung zu dem Gerichtsbeschluss aus Köln.
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