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E-Zigaretten: Bundesgerichtshof stärkt den Jugendschutz
Der Bundesgerichtshof (BHG) weitet den Jugendschutz beim Handel mit Tabakprodukten auf unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten aus.
INHALTSVERZEICHNIS
E-Zigaretten: Der Bundesgerichtshof (BHG) weitet den Jugendschutz beim Handel mit Tabakprodukten auf unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten aus. Die Tanks dürfen somit künftig nur dann verkauft werden, wenn vorher das Alter der Käufer kontrolliert wurde. Die Alterskontrolle ist an der Ladentheke genauso vorgeschrieben wie beim Versandhandel über das Internet.
Bei unbefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten herrschte bislang Unklarheit, da es keine Entscheidung dazu gab, ob die Tanks als Tabakprodukte einzuordnen sind und sie somit den strengen Regeln des Jugendschutzgesetzes unterliegen.
Bundesgerichtshof stärkt den Jugendschutz
Der Bundesgerichtshof hat zu dem Thema nun eine Entscheidung getroffen. Demnach fallen die Tanks unter das Jugendschutzgesetz, da sie fortan als Tabakprodukte im Sinne des Gesetzes gelten und daher nur nach einer Alterskontrolle verkauft werden dürfen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Ersatztanks bereits mit einer Flüssigkeit befüllt sind oder nicht.
Denn auch unbefüllte Ersatztanks stellten eine Gefahr für den Jugendschutz dar, begründete Thomas Koch, Vorsitzender Richter des ersten Zivilsenats des BGH, die Entscheidung. Schließlich seien solche Ersatztanks allein dazu bestimmt und geeignet, für den Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden. Eine andere Verwendung sei ausgeschlossen.
Ersatztanks gelten künftig als Tabakprodukte
Die Entscheidung des BGH geht auf einen Rechtsstreit zwischen zwei Tabakhändlern zurück. Dabei hatte der eine Händler bei seinem Mitbewerber im Internet einen verdeckten Testkauf in Auftrag gegeben. Der Testkäufer musste bei diesem weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung des Ersatztanks sein Alter angeben.
Der Tabakhändler zog daher vor Gericht und beklagte einen Wettbewerbsnachteil, der dadurch entstehe, dass sein Konkurrent im Gegensatz zu ihm nicht die vorgeschriebene Alterskontrolle durchführe. Mit seiner Klage hatte der Tabakhändler vor dem Landgericht Bochum und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Auch der BGH bestätigte nun die Auffassung der Instanzgerichte.
Quellenangabe: Tagesschau
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