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Internet: Negative Rezensionen müssen nicht gelöscht werden
Unzufriedene Kunden können ihrem Unmut mit Rezensionen freien Lauf lassen und diese sind künftig besser geschützt.
INHALTSVERZEICHNIS
Internet: Unzufriedene Kunden können ihrem Unmut mit Online-Rezensionen freien Lauf lassen und diese könnten sich künftig schwieriger löschen lassen. Ob Restaurant, Hotel, Arzt oder Dienstleister, Bewertungen im Internet sind eine volltreffliche Möglichkeit, der Servicewüste die Stirn zu bieten.
Die Rezensionen können allerdings recht einfach wieder entfernt werden, in den meisten Fällen reicht dazu eine Beschwerde bei Google aus. Das könnte sich nun ändern, hat das Landgericht Berlin II doch entschieden, dass eine Sterne-Bewertung ohne Nutzung des DSA-Meldewegs nicht entfernt werden muss.
Negative Rezensionen müssen nicht unbedingt gelöscht werden
Anbieter, die eine schlechte Online-Bewertung loswerden wollen, müssen als Konsequenz in Zukunft ganz genau darlegen, warum diese gegen geltendes Recht verstößt. Auch müssen sie dafür die offiziellen Meldewege nutzen. Das hat laut dem IT-Magazin Golem das Landgericht Berlin II in einem Beschluss vom 7. August 2025 entschieden und damit die einstweilige Verfügung einer Restaurantbetreiberin gegen eine Plattform abgelehnt (27 O 262/25 eV).
In dem konkreten Fall ging es um eine anonym abgegebene Bewegung, welche die Betreiberin löschen lassen wollte und den Streitwert auf 5.000 Euro ansetzte. Die Bewertung lautete wie folgt: „Gar nicht meins. Salz-Pfeffer-Verhältnis hat überhaupt nicht gepasst.“
Richter bewerten Rezension als subjektive Meinungsäußerung
Das Gericht konnte in der Bewertung jedoch nicht die inhaltliche Grundlage für den angesetzten Streitwert sehen. Mehr noch, die Richter führten aus, dass pauschale Behauptungen zu angeblichen wirtschaftlichen oder immateriellen Schäden nicht ausreichten, konkrete Nachweise seien erforderlich. Da diese nicht eingebracht wurden, liege der Streitwert unter der 5.000-Euro-Schwelle, ab der ein Landgericht zuständig sei.
Inhaltlich bewerteten die Richter die Rezension als subjektive Meinungsäußerung. Sterne-Einstufungen seien ein „Alltagsphänomen“ und spiegelten lediglich persönliche Eindrücke wider. Eine solche Einschätzung könne kaum als objektive Tatsachenbehauptung gewertet werden und greife nur unterdurchschnittlich ins Persönlichkeitsrecht ein.
Melde- und Abhilfeverfahren des EU Digital Services Act (DSA)
Das Gericht betonte zudem die Einhaltung des Meldewegs. Die Betreiberin des Restaurants habe die Bewertung zwar gemeldet, dazu allerdings nicht das offizielle Melde- und Abhilfeverfahren, das der Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union vorschreibt, verwendet. Die Dame hatte sich einer einfachen, formlosen Nachricht bedient. Nach Ansicht des Gerichts kann eine „zumutbare Kenntnis“ im Sinne von Art. 16 DSA jedoch nur dann vorliegen, wenn das von der Plattform bereitgestellte Verfahren genutzt wird.
inweise auf dieses Verfahren im Impressum oder über Menüschaltflächen der besagten Plattform seien ausreichend auffindbar, so das Gericht laut der Neuen Juristischen Wochenschrift. Konkret bedeutet dies, dass Plattformen nur dann haften, wenn die vorgesehenen Meldewege genutzt und konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorgelegt werden.
Quellenangabe: Golem
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